Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus C beigeordnet Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, bei dem die Zusicherung zu einem Umzug streitig war sowie über die abgelehnte Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (
1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner.
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