LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2014
L 7 AS 1254/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1366/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2014 (L 7 AS 1254/13 B) - DRsp Nr. 2014/5148

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1254/13 B

DRsp Nr. 2014/5148

Tenor

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus C beigeordnet Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Rahmen eines erledigten Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes, bei dem die Zusicherung zu einem Umzug streitig war sowie über die abgelehnte Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen.

1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner.