Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.10.2012 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus X beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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