LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2010
L 20 AS 81/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 192/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2010 (L 20 AS 81/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/4580

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen L 20 AS 81/10 B ER

DRsp Nr. 2010/4580

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren.

Die 1978 geborene, verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Antragstellerin bezog von der Antragsgegnerin im Zeitraum 01.06.2009 bis zum 30.11.2009 Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB II. Die Antragstellerin hatte zuvor ein Lehramtsstudium mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und anschließend das Referendariat absolviert, war schließlich jedoch im zweiten Staatsexamen gescheitert.

Die Antragstellerin bewohnt eine aufgrund Dauernutzungsvertrages überlassene 50 m² große Genossenschaftswohnung für die monatlich neben einer Grundnutzungsgebühr von 316 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 74 EUR (gesamt 390 EUR) zu erbringen sind. Die Antragsgegnerin berücksichtigte im Rahmen der Leistungserbringung die tatsächlichen Unterkunftskosten.