Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13.08.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen, die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Über eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren, hier Kostengrundentscheidung, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder - wie hier - ein anderes Mitglied des Senates entschieden hat (Jungblut, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2013, § 178 a SGG RdNr. 19;
Die vom Antragsteller gegen den Kostenbeschluss des Senats vom 29.07.2013 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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