Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05. bis 18.10.2006.
Der Kläger zu 1), seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie deren Kinder, die Kläger zu 3) und 4) bezogen von der Beklagten als Bedarfsgemeinschaft bis April 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte den am 24.04.2006 gestellten Fortzahlungsantrag der Kläger auf Weiterbewilligung von Leistungen ab, weil die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinn von § 7 Abs. 1 Ziff. 3, § 9 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II seien. Nach den vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin zu 2) eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro erhalten und zudem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es werde davon ausgegangen, dass für ca. zwei Jahre keine Hilfebedürftigkeit vorliege. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurück.
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