LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2013
L 12 AS 283/13
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2920/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2013 (L 12 AS 283/13) - DRsp Nr. 2013/23119

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 283/13

DRsp Nr. 2013/23119

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Vorliegend ist streitig, ob der Kläger zur Erstattung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verpflichtet ist.

Der im streitigen Zeitraum 19 bzw. 20 Jahre alte Kläger nahm zum 01.10.2010 bei der Firma I Industriemontage, geleitet durch den Zeugen I, eine Ausbildung auf. Am 07.12.2010 mahnte der Zeuge den Kläger wegen mehrfacher Aufforderung, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und unentschuldigten Fehlens ab. Am 15.12.2010 erhielt der Kläger die Kündigung des Ausbildungsvertrages in der Probezeit zum 15.12.2010. Ein näherer Kündigungsgrund wurde in der Kündigung nicht genannt.

Der Kläger stellte am 11.01.2011 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er erhielt vom 01.01.2011 bis 31.03.2011, 04.04.2011 bis 30.04.2011 und 01.05.2011 bis 30.06.2011 sowie 01.07.2011 bis 31.12.2011 Leistungen seitens des Beklagten. Mit Schreiben vom 05.09.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er einen Ersatzanspruch gegenüber ihm geltend machen wolle, und er eine Summe von 850,05 EUR zu erstatten habe.