Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 144,00 EUR für Juli 2008 und die Rückforderung von 144,00 EUR.
Durch Bescheid vom 24.06.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 824,56 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008. Durch Bescheid vom 30.06.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 24.06.2008 für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.2008 teilweise in Höhe von 166,99 EUR wegen der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens auf und setzte den Zahlbetrag für August 2008 auf 657,57 EUR fest.
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