Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.06.2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, Umzugskosten und Anmietungskosten für den Bezug einer kleineren Wohnung im selben Haus zu übernehmen, in dem er eine weitere Wohnung gemeinsam mit Frau W nutzt. Zugleich hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Rechtsverfolgung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Auch weiterhin ist die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung i.S.d. nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes nicht belegt.
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