LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2012
L 12 AS 1137/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 218/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2012 (L 12 AS 1137/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15824

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1137/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15824

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. Ob es auch an einem Anordnungsanspruch mangelt, wie das SG in seiner Hauptberechnung meint, kann dahinstehen, denn selbst wenn ein geringfügiger Leistungsanspruch bestehen sollte, wie es nach der Alternativberechnung des SG der Fall sein könnte, rechtfertigt dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist. Erst dann droht unmittelbar Wohnungslosigkeit, was einen Anordnungsgrund auslösen kann. In dieser Hinsicht wird von den Ast selbst nichts vorgetragen.