Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist. Erst dann droht unmittelbar Wohnungslosigkeit, was einen Anordnungsgrund auslösen kann. In dieser Hinsicht wird von den Ast selbst nichts vorgetragen.
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