LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2013
L 7 AS 765/13 B ER; L 7 AS 1117/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 1285/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2013 (L 7 AS 765/13 B ER; L 7 AS 1117/13 B) - DRsp Nr. 2013/19481

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 765/13 B ER; L 7 AS 1117/13 B

DRsp Nr. 2013/19481

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 23.04.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Forderung der Beigeladenen aus Gas- und Energieschulden in Höhe von 2237,31 Euro vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 2237,31 Euro ist unmittelbar an die Beigeladene zu leisten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus B bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Übernahme von Gas- und Stromschulden des Antragstellers bei der Beigeladenen in Höhe von 2237,31 Euro durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist am 00.00.1989 geboren und bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

Bezüglich der von ihm bewohnten Wohnung bestehen bei der Beigeladenen Gas- und Energieschulden, die die Beigeladene mit Schreiben vom 12.06.2013 auf insgesamt 2237,31 Euro beziffert hat.