LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 7 AS 752/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 192/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 7 AS 752/12 B) - DRsp Nr. 2012/10923

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 752/12 B

DRsp Nr. 2012/10923

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2012 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 09.03.2012, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 08.08.2007 aufgehoben wurde, ist statthaft.

Der mit Wirkung zum 01.04.2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen - wie hier den Fall - die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a SGG. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG NRW, Beschluss vom 02.03.2011 - L 7 AS 194/11 B; LSG NRW, Beschluss vom 02.09.2008 - L 7 B 228/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 B).