LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 7 AS 742/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 809/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 7 AS 742/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10922

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 742/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10922

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2012 vorläufig Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 407,86 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er nur noch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, ist begründet.