LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012
L 19 AS 449/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 190/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2012 (L 19 AS 449/12 B) - DRsp Nr. 2012/12316

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 449/12 B

DRsp Nr. 2012/12316

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Der Antragsteller steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit Bescheid vom 14.04.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 297,44 EUR. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein mit dem Argument, die tatsächliche Bruttowarmmiete belaufe sich derzeit auf 466,13 EUR. Mit Bescheid vom 19.05.2011 berücksichtigte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der Nettokaltmiete von 306,13 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 01.06.2011 Widerspruch ein.