Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.02.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragstellerin bezieht laufend in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Verwaltungsakt vom 07.01.2011 ersetzte der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung, wodurch die Antragstellerin u.a. verpflichtet wurde, sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die sie von der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter Kreis S erhalten habe, zu bewerben. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Verwaltungsakt vom 07.01.2011 Bezug genommen.
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