Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2011, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Beschwerde des Antragstellers vom 02.03.2011 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.02.2011 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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