Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2010 ist zulässig, nicht aber begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.
Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 S. 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussichten genügt es, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 -
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne:
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