Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt T, X, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Dezember 2008. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Leistungen rechtzeitig beantragt wurden.
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