Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob bei der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
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