LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2010
L 7 AS 327/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 518/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2010 (L 7 AS 327/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/6961

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 327/10 B ER

DRsp Nr. 2010/6961

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.02.2010 geändert.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 SGB II für die Zeit vom 08. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Köln sowie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U aus L bewilligt.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu 3/4.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22.02.2010 sind zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg, soweit das SG ihren Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in vollem Umfang abgelehnt hat.