LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2013
L 6 AS 448/12 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 12/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2013 (L 6 AS 448/12 B) - DRsp Nr. 2013/6664

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 448/12 B

DRsp Nr. 2013/6664

Tenor

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2012 geändert. Die der Bevollmächtigten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 570,90 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.