LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012
L 12 AS 2046/10 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 183/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2012 (L 12 AS 2046/10 B) - DRsp Nr. 2012/6917

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2046/10 B

DRsp Nr. 2012/6917

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg geführtes Klageverfahren haben, in dem die Übernahme von Kosten für die Ausstellung von Nationalpässen begehrt wird.