Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihnen bei dem Sozialgericht (
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