Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 24.069,91 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Die Antragstellerin ist eine aus drei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft. Deren Gesellschafter sind Dr. N (im Folgenden Gesellschafter zu 1)), Dr. T (im Folgenden Gesellschafter zu 2)) und Dr. U (im Folgenden Gesellschafter zu 3)), die jeweils als Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in X zugelassen sind. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlicher Bewertungsmaßstabs (EBM).
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