Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 77.175, 34 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin in L mit dem Schwerpunkt Pneumologie niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
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