LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2010
L 7 AS 948/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1439/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2010 (L 7 AS 948/10 B) - DRsp Nr. 2010/20643

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 948/10 B

DRsp Nr. 2010/20643

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.05.2010 abgeändert.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus H beigeordnet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus H wird abgelehnt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe: