LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2010
L 19 AS 1755/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1803/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2010 (L 19 AS 1755/10 B) - DRsp Nr. 2010/20641

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1755/10 B

DRsp Nr. 2010/20641

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.09.2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Nach mehrjährigem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II teilte der Antragsteller bei Gelegenheit des am 23.02.2010 gestellten Folgeantrags für den Leistungszeitraum ab dem 01.03.2010 mit, er plane eine selbständige Tätigkeit und werde Unterlagen nachreichen.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 vorläufig in Höhe von 673,90 EUR mtl ...

Zum 12.03.2010 meldete der Antragsteller ein Gewerbe an und beantragte die Bewilligung von Einstiegsgeld wegen der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt.