LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2012
L 20 SO 301/12 B ER; L 20 SO 302/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 266/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2012 (L 20 SO 301/12 B ER; L 20 SO 302/12 B) - DRsp Nr. 2012/20539

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 301/12 B ER; L 20 SO 302/12 B

DRsp Nr. 2012/20539

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Eilverfahrens die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Der 1956 geborene Antragsteller ist gesundheitlich eingeschränkt. Er leidet insbesondere an den Folgen einer Kehlkopfoperation wegen einer Krebserkrankung. Vor diesem Hintergrund erhält er von der Antragsgegnerin seit Jahren durchgängig Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).