LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2012
L 11 U 416/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 123/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2012 (L 11 U 416/12 B) - DRsp Nr. 2012/19863

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 11 U 416/12 B

DRsp Nr. 2012/19863

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage mit dem Ziel erhoben, Hinterbliebenenleistungen infolge einer Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemannes zu erhalten. Unter dem 21.01.2011 wies der Kammervorsitzende u.a. daraufhin, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheine und es nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein Gutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen. Auf den hierauf gestellten Antrag, Prof. Dr. X zum Sachverständigen zu ernennen, erging nach § 109 SGG die Beweisanordnung vom 28.03.2011. Das Gutachten ging dem SG am 13.12.2011 zu. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorlag. Die Klägerin erklärte auf Befragen, die Klage aufrecht zu erhalten und regte an, ein pathologisches Gutachten nach § 106 SGG einzuholen. Hierauf teilte der abgelehnte Richter mit, dass dies nicht beabsichtigt sei (Verfügung vom 12.01.2012). Unter dem 13.02.2012 verfügte er ferner: