LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2010
L 19 AS 1405/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 924/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2010 (L 19 AS 1405/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/17936

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1405/10 B ER

DRsp Nr. 2010/17936

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragsgegnerin gewährt dem 1953 geborenen Antragsteller, der seit Januar 2004 nicht gesetzlich krankenversichert sowie im Wesentlichen hauptberuflich selbständig tätig gewesen war, seit dem 07.01.2009 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Nachdem der Antragsteller eine Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe über seine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und einen Versicherungsschein der Allianz Private Versicherungs-AG über seine private Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.03.2009 vorgelegt hatte, bewilligte die Antragsgegnerin einen Beitragszuschuss in Höhe von 142,11 EUR.