Die Beschwerde der Klägerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.07.2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin zu 1) wohnt mit ihrer 2002 geborenen Tochter F, der Klägerin zu 2), zusammen. Sie bezieht für die Klägerin zu 2) Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR mtl. und Unterhalt in Höhe von 250,00 EUR mtl ...
Durch Bescheid vom 03.02.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 671,12 EUR (472,56 EUR Regelleistung und Mehrbedarf für Alleinerziehende + 198,56 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.02 bis 30.04.2009. Der Verfügungssatz lautete wie folgt: "... für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Leistungen für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2009 in folgender Höhe bewilligt:
Monatlicher Gesamtbetrag vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 in Höhe von 671,12 EUR
monatlich zustehende Leistungen Name, Vorname zur Sicherung des Lebensunterhalts(inkl. Mehrbedarfe) O Q 472,56 EUR
Name, Vorname Kosten für Unterkunft und Heizung O Q 198,56 EUR "
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