LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2012
L 12 AS 1030/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2581/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2012 (L 12 AS 1030/12 B) - DRsp Nr. 2012/18891

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1030/12 B

DRsp Nr. 2012/18891

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Finanzierung eines sogenannten "Youngticket PLUS" in Höhe von monatlich 54,06 EUR ab 01.05.2010 hat. Während dieser Zeit hatte der Kläger als Schüler einer Gemeinschaftshauptschule in O an einem Werkstattjahr der berufsbildenden Schule in L teilgenommen unter gleichzeitiger Beibehaltung seines Status als Schüler der Gemeinschaftshauptschule. Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nach L besitzt der Kläger seit 01.05.2010 ein Schülermonatsticket, dessen Kosten sich auf 54,06 EUR monatlich belaufen. Nach Abzug eines verbleibenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 11,20 EUR werden die übrigen Kosten von der Stadt O als Schulträgerin halbjährlich an zwei festgelegten Terminen im Schuljahr vollständig erstattet.

Den Antrag des Klägers vom April 2010 auf Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 03.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2010).