Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.2011 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In dem zugrunde liegenden Eilrechtsstreit begehrte der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 22.12.2010. Der Antragsgegner hob den Eingliederungsverwaltungsakt mit weiterem Bescheid vom 14.02.2011 auf. Auf die Anfrage des Sozialgerichts (
Mit Beschluss vom 03.05.2011 hat das
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