LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2012
L 7 AS 15/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1149/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2012 (L 7 AS 15/12 B) - DRsp Nr. 2012/10919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 15/12 B

DRsp Nr. 2012/10919

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2011 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.