Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt in dem Hauptsacheverfahren die Zuerkennung höherer Leistungen nach dem
Der am 00.00.1987 geborene Kläger stand in der Vergangenheit seit Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten, die ihm Grundleistungen nach §
Am 03.09.2009 beantragte er unter Hinweis auf § 44 SGB X die Rücknahme der nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|