LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2012
L 20 AY 9/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 109/11 WA

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2012 (L 20 AY 9/12 B) - DRsp Nr. 2012/11060

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 9/12 B

DRsp Nr. 2012/11060

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt in dem Hauptsacheverfahren die Zuerkennung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Der am 00.00.1987 geborene Kläger stand in der Vergangenheit seit Jahren im Leistungsbezug bei der Beklagten, die ihm Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährte. Seit Januar 2009 erhielt er (höhere) Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.

Am 03.09.2009 beantragte er unter Hinweis auf § 44 SGB X die Rücknahme der nach § 3 AsylbLG ergangenen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis Dezember 2008 sowie die Gewährung von Analogleistungen für den genannten Zeitraum. Nach Überprüfung bot die Beklagte dem Kläger zunächst an, für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.504,83 EUR nachzuzahlen; hierauf ging der Kläger nicht ein.