Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Am 14.09.2010 erließ die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (nachfolgend: Antragsgegner) einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14.09.2010 bis 30.09.2011, wonach der Antragsteller u.a. verpflichtet ist, im Turnus von 1 Monat jeweils 5 monatliche Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise über diese Bemühungen persönlich im Folgemonat bis zum 20. Tag einzureichen. Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller am 18.09.2010 zugestellt.
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