LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2010
L 12 B 120/09 SO ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 201/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2010 (L 12 B 120/09 SO ER) - DRsp Nr. 2010/6959

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen L 12 B 120/09 SO ER

DRsp Nr. 2010/6959

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.12.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im Streit stehen die Übernahme von Mietschulden und die Erbringung weiterer darlehensweiser Leistungen.

Die 1942 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von derzeit netto 645,63 EUR und einen monatlichen Ehrensold des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 400,00 EUR, der vierteljährlich ausgezahlt wird. Ergänzend bezieht sie seit Jahren Sozialhilfe von der Antragsgegnerin, derzeit in Gestalt von Leistungen nach dem 4. und dem 5.-9. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und den Merkzeichen "G" und "B", der auf den Namen B K ausgestellt ist. Der aktenkundige Personalausweis ist auf den Namen B1 K ausgestellt. Beide Ausweise tragen das gleiche Geburtsdatum. Die Antragstellerin ist weiterhin Inhaberin eines Vertriebenenausweises "A". Sie führt nach Aktenlage jedenfalls Girokonten bei der Postbank und bei der Citibank.