LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2009
L 7 B 66/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 392/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2009 (L 7 B 66/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8579

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 7 B 66/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/8579

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis zum 30.06.2009 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu erbringen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.