LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2016
L 11 KA 58/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 158/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2016 (L 11 KA 58/15 B ER) - DRsp Nr. 2016/5046

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 58/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5046

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.581, 98 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist eine Honorarrückforderung für die Quartale II/2013 und III/2013. Die Antragstellerin ist ein in L ehedem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die für die Quartale II/2013 bis IV/2013 erteilten Honorarbescheide hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.02.2014 auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 153.611,64 EUR zurück. Die von der Antragstellerin bestellte und vom Zulassungsausschuss bestätigte ärztliche Leiterin des MVZ habe erklärt, zu keiner Zeit ärztliche Leiterin gewesen zu sein und die Gesamtaufstellungen nicht unterschrieben gehabt zu haben. Die Gesamtaufstellungen entsprächen daher nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 4 Honorarverteilungsmaßstab (HVM), wonach bei einem MVZ die Unterschrift des ärztlichen Leiters erforderlich sei. Infolge nicht ordnungsgemäßer Gesamtaufstellung sei der Honoraranspruch nicht entstanden.

1. 2.