LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2012
L 6 AS 11/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3607/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2012 (L 6 AS 11/12 B) - DRsp Nr. 2012/7896

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 11/12 B

DRsp Nr. 2012/7896

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in N für die Zeit ab 26.10.2011 gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Beklagte forderte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 in Höhe von insgesamt 297,50 EUR von der Klägerin wegen anderweitiger Aufteilung des Kindergeldes im gleichen Zeitraum zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen.