Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.10.2008 geändert.
Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 261,80 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 21.08.2008 hat das
Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG | 250,00 Euro |
Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | 89,30 Euro |
Summe | 559,30 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.09.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG | 145,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Nettobetrag | 165,00 Euro |
19% Mehrwertsteuer | 31,35 Euro |
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