Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Senat gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
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