LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2012
L 12 AS 1773/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3287/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2012 (L 12 AS 1773/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6916

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1773/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6916

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.

Die 1979 geborene Antragstellerin polnischer Staatsangehörigkeit bezog von dem Antragsgegner von Februar bis Juli 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (zuletzt Bewilligungsbescheid vom 20.05.2011). Die mit Antrag vom 02.08.2011 von der Antragstellerin begehrte Fortzahlung der Leistungen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.08.2011 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ab. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.08.2011, eingegangen am 02.09.2011 Widerspruch ein. Am 01.09.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Eilantrag auf Leistungsgewährung rückwirkend ab 01.08.2011 gestellt.