Die Beschwerden des Antragsstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.10.2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Bewilligung von Leistungen für die Kaution einer Mietwohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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