Die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 15.11.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die mit Schreiben vom 10.11.2010 eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Verfahrensverschleppung ist als Untätigkeitsbeschwerde auszulegen. Einen eigenständigen Rechtsbehelf zur Einlegung eines Rechtsmittels wegen Verfahrensverschleppung gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Mit ihrer am 15.11.2010 erhobenen Untätigkeitsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Untätigkeit des Sozialgerichts (
1. Einen eigenständigen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Denn die Untätigkeitsbeschwerde ist derzeit im Gesetz nicht vorgesehen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt bzw. begründet werden. Denn dies widerspräche dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns (so Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21.05.2007, B 1 AR 4/07 S, SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 m.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts).
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