Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 8).
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Beschwerdeführerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz.
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