Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 04.12.2009 gegen den ihm am 26.11.2009 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den (sinngemäß) gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Dabei ist das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend - wenn auch ohne jede Begründung - davon ausgegangen, dass ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 SGG dem Begehren des Antragstellers nicht gerecht werden würde. Denn der erst nach Beschluss des Sozialgerichts ergangene, auf § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) gestützte Versagungsbescheid greift nicht in einen laufenden Beweilligungszeitraum ein, da dem Antragsteller (zuletzt) mit Bescheid vom 21.09.2009 Leistungen bis zum 30.11.2009 gewährt worden waren.
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