Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung [L 12 (20) B 64/09 AS ER] wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.06.2009 im Hinblick auf die Ablehnung von Prozesskosten hilfe [L 12 (20) B 71/09 AS] wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
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