LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2011
L 19 AS 1783/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3346/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2011 (L 19 AS 1783/11 B) - DRsp Nr. 2012/2766

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1783/11 B

DRsp Nr. 2012/2766

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides vom 19.09.2011 angeordnet und zur Begründung angegeben, die Entscheidung beruhe auf § 63 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 185 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger sei unter der zuletzt bekannten Anschrift postalisch nicht erreichbar. Eine Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte sei mangels Benennung durch den Antragsteller nicht möglich. Eine postlagernde Zustellung mittels Postzustellungsurkunde sei nicht vorgesehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 11.10.2011, mit der er angibt, unter seiner angegebenen Anschrift postalisch erreichbar zu sein. Sein Wohnort sei unstrittig.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Gerichtsbescheides vom 19.09.2011 an den Kläger entgegen seiner mit der Beschwerde vorgetragenen Meinung vorlagen.