LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2010
L 12 AS 1774/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4117/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2010 (L 12 AS 1774/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/20639

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen L 12 AS 1774/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20639

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.09.2010 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Anträge der Antragstellerin, ihr für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin vom 28.09.2010 gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.09.2010, mit welchem das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie deren Antrag auf Gewährung vom Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, sind bereits unzulässig. Sie sind nicht statthaft.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 15.09.2010 darauf hingewiesen, dass dieser mit der Beschwerde angefochten werden kann.