LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2012
L 20 SO 312/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 257/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.08.2012 (L 20 SO 312/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18890

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 312/12 B ER - Aktenzeichen L 20 SO 313/12 B

DRsp Nr. 2012/18890

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die statthafte (§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2012 ist unbegründet.

I. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

an die Antragstellerin rückständige Heimkosten in Höhe von 19.119,41 EUR und ab dem 01.06.2012 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR zur Deckung der laufenden Pflegeleistungen des Seniorenhauses I zu zahlen.