LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2012
L 12 AS 441/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4000/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2012 (L 12 AS 441/12 B) - DRsp Nr. 2012/16544

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 441/12 B

DRsp Nr. 2012/16544

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 26.05.2011 teilte das Jobcenter E dem Kläger mit, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II werde ab 01.05.2011 ganz aufgehoben, so dass er die Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 364,00 EUR, die als Darlehen gewährt worden seien, im Juni 2011 zu erstatten habe. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 06.06.2011 Widerspruch einlegen.

Mit Bescheid vom 21.08.2011 führte die Beklagte aus, die am 06.06.2011 fällige Forderung sei bisher nicht vollständig eingegangen, der offene Betrag belaufe sich auf 364,00 EUR, außerdem seien Mahngebühren in Höhe von 2,40 EUR nach § 19 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) entstanden.